Satzung
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Satzung

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Satzung der Kameradschaft der Ehrennadelträger des Transportbataillon 270,
des Gebirgstransportbataillon 83 und des Logistikbataillon 472 e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen „Kameradschaft der Ehrennadelträger des
Transportbataillon 270, des
Gebirgstransportbataillon 83 und des Logistikbataillon 472 e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

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§ 2 Zweck, Tätigkeit, Abzeichen

1. Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftliche Zwecke (§§ 51-68 der Abgabenordnung).

2. Das Leben der Kameradschaft steht unter dem Grundsatz:
Ehre – Recht – Freiheit – Vaterland.

3. Zielsetzung der Kameradschaft ist:
a) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zu der im Grundgesetz verankerten Wehrpflicht zu bekennen,
b) die Tradition der Bundeswehr und die soldatischen Tugenden zu pflegen,
c) den Soldaten beratend und helfend auch nach Beendigung ihres Wehrdienstes zur Seite zu stehen,
d) die Bundeswehr durch Mithilfe in der Öffentlichkeit nach besten Kräften zu unterstützen,
e) die kameradschaftliche Geselligkeit zu pflegen, um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.

4. Die Kameradschaft kann diese Aufgaben nur erfüllen, wenn die Achtung vor der Persönlichkeit jedes einzelnen Angehörigen bei der Verfolgung ihrer Ziele gegeben ist.

5 .Abzeichen der Kameradschaft sind die Ehrennadel des Transportbataillon 270, Gebirgstransportbataillon 83 und des Logistikbataillon 472 mit jeweils dem Zusatz ENT.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Kameradschaft können alle Personen werden, denen die Ehrennadel des Transportbataillon 270, des Gebirgstransportbataillon 83 oder des Logistikbataillon 472 verliehen wurde. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Einstimmig kann der Vorstand auch Personen ohne Ehrennadel in die Kameradschaft aufnehmen.

2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar. Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Austritt, der der Vorstandschaft schriftlich zu erklären ist
b) durch den Tod
c) durch den Ausschluss: dieser kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden. Der Betroffene hat Recht auf Gehör, aber keine Stimme. Das Erlöschen der Mitgliedschaft gibt dem bisherigen Mitglied keinerlei Ansprüche an das Vermögen.

4. Beim Ableben eines Angehörigen der Kameradschaft soll am Grabe eine Kranzniederlegung erfolgen. Schleifentext: „Letzter Gruß - Kameradschaft der Ehrennadelträger“.
Schleifenfarbe: Schwarz – Rot – Gold

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§ 4 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

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§ 5 Verleihung des Abzeichens der Kameradschaft bzw. der Ehrennadel Logistikbataillon 472

1. Die Verleihung der Ehrennadel Logistikbataillon 472 wird vom Kommandeur des Logistikbataillon 472 vorgenommen. Der Geehrte erhält die Trageerlaubnis durch Aushändigung der Besitzurkunde.

2. Der Vorstand kann dem Kommandeur des Logistikbataillon 472 Persönlichkeiten zur Verleihung der Ehrennadel vorschlagen.

3. Als Verleihungstag wird die jährliche Wiederkehr des Gründungstages des Transportbataillons 270 ( 08.01.1958 ) empfohlen.

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§ 6 Organe

Organe der Kameradschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2 .der Vorstand

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§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind Berichte über den Zeitraum seit der letzten Versammlung und Vorschläge für weitere Vorhaben der Kameradschaft.

3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) die Auflösung der Kameradschaft
b) die Abberufung des Vorstandes
c) der Ausschluss eines Mitgliedes
d) jede Satzungsänderung

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Kameradschaft nach Ermessen des Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt.

5. Einberufungen für ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen
haben 14 Tage vor Tagungsbeginn schriftlich durch die Vorstandschaft zu
erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

6. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie wird vom 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnet.

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§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem jeweiligen Kommandeur Logistikbataillon 472 oder seinem Stellvertreter im Kommando
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) drei Beisitzenden
g) den Ehrenvorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Er verbleibt jedoch bis zur wirksamen Wahl der Nachfolger im Amt.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Akklamation, wenn nicht mindestens ein Mitglied geheime Wahl beantragt. Die Mitglieder des Vorstandes werden geschlossen gewählt, es sei denn, dass mindestens ein Mitglied die Einzelwahl der Vorstandsmitglieder beantragt.

4. Der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstands vertreten die Kameradschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

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§ 9 Veranstaltungen

Mitgliederversammlungen.

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§ 10 Auflösung

Die Kameradschaft wird aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bei der zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung es beantragen. Ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen fließt dem Soldatenhilfswerk der Bundeswehr zu.
Nürnberg, den 06.12.2003

Für die Richtigkeit der Abschrift, einschließlich der Satzungsänderungen:
Nürnberg, den 06.12.2003

( Rainer Erdel, 1. Vorsitzender)